§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Vereinigung führt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Jülichs Überparteiliche Liste“(UWG JÜL). Sie hat ihren Sitz in Jülich. Sie wird in der Rechtsform des eingetragenen Vereins geführt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist im Vereinsregister Düren eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweckdes Vereins ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften im Kreis Düren. Durch Aufstellung parteipolitisch nicht gebundener Bürger zu den Kommunalwahlen will die UWG JÜL Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger des Kreises Düren wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.
§ 3 Grundsätze
Die UWG JÜL arbeitet uneigennützig zum Wohl der Bürger auf demokratischer Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch zweckgerichtete Information und Beratung der Bürger und Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien des Kreises Düren. Jeder interessierte Bürger, der parteipolitisch nicht gebunden ist, kann in der UWG JÜL mitarbeiten und/oder Mitglied werden. Der Wohnsitz kann auch außerhalb von Jülich liegen. Die UWG JÜL kandidiert auf der Kommunalebene der Stadt Jülich und als UWG Kreis Düren auch auf Kreisebene im Kreis Düren.
Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder sowie Mitglieder des UWG JÜL-Vorstandes müssen Mitglieder der UWG JÜL sein.
Die UWG JÜL-Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder und Kreistagsabgeordnete unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeininteresse der Bürger.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der UWG JÜL ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und die Satzung der UWG JÜL anerkennen. Jugendlichedürfennicht jünger als 16 Jahre sein.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der UWG JÜL. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.
Der Beitritt ist kostenlos. Die UWG JÜL finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann zur Beitragshöhe eine Empfehlung aussprechen. Es handelt sich um einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung.
Die Mitgliedschaft in der UWG JÜL endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Austritt, Ausschluss oder Streichung werden wirksam zum jeweiligen Monatsende, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit beschlossen wird.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn
- es gegen die Satzung der UWG JÜL verstößt;
- es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt, die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.
Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der UWG JÜL interessiert ist.
Über Ausschluss und Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung gegeben werden. Ein Ausschluss oder eine Streichung ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder der UWG JÜL haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und der Beschlüsse der Organe der UWG JÜL.
§ 8 Organe
Die Organe der UWG JÜL sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der UWG JÜL. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der UWG JÜL. Sie kann einzelne Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnungund Einhaltung einer 10-tägigen Ladungsfrist schriftlich. Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen.
Mitgliederversammlungen finden nach der Notwendigkeit statt. Jährlich muss eine öffentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) außerhalb der Ferienzeit NRW mit mindestens folgender Tagesordnung stattfinden:
- Feststellung der Anwesenheit
- Wahl eines Protokollführers
- Genehmigung der Tagesordnung
- Jahresbericht des Vorsitzenden
- Bericht des Kassierers
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters
- Fragen der Mitglieder zu den Berichten
- Entlastung des Vorstandes
- Gegebenenfalls Wahlen
- Anträge bzw. Fragen der Mitglieder
- Verschiedenes
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Tage vorher an den Vorstand schriftlich einzureichen. Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmt. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Geschäftsführer/in
- dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in
- dem/der Kassierer/in
- dem/der stellvertretenden Kassierer/in
- 2 bis 7 Beisitzer / Beisitzerinnen
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Seine Amtszeit beträgt in der Regel 2 Jahre. Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
Die Wahl des Vorstandes kann offen oder geheim durchgeführt werden. Sie wird offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der UWG JÜL. Er trifft seine Entscheidungen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und der gesetzlichen Vorschriften. Seine Verantwortlichkeit regelt §26 BGB. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB bildet der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt, sind sie vom Vorsitzenden unverzüglich mit mindestens 3-tägiger Ladungsfrist einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes.
Der Vorstand ist zur uneingeschränkten Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der UWG JÜL. Ihm obliegen die Verwaltung des UWG JÜL-Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Für den Beschluss von Rechtsgeschäften, welche die UWG JÜL mit mehr als 2000,–Euro im Einzelfallund von Dienstverträgen mit mehr als 5000,–Euro im Einzelfall belasten, braucht der Vorstand die vorherige Zusicherung der Mitgliederversammlung. Für besondere Maßnahmen wie z.B. Wahlkampf und Öffentlichkeitsarbeit kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand in Abweichung der gerade beschriebenen Regelung ein Gesamtbudget zur Verfügung stellen. Der Kassierer verwaltet die UWG JÜL-Kasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgabe bis zur Neuwahl durch die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung.
§ 11 Rechnungsprüfer
In jeder Jahreshauptversammlung werden für das folgende Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese dürfen nicht dem UWG JÜL-Vorstand oder dem UWG JÜL-Fraktionsvorstand angehören. Sie sollen ferner keine Familienmitglieder eines Vorstandsmitgliedes sein.
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der UWG JÜL zu prüfen. Sie haben insbesondere auch die Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben bzw. Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer spätestens in der Jahreshauptversammlung unter schriftlicher Vorlage ihres Prüfberichtes.
§ 12 Beschlüsse und Abstimmungen
Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, genügt für Beschlüsse und Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussvorlagen und Abstimmungen. Die Ausübung des Stimmrechtes ist nicht übertragbar.
§ 13 Wahlen
Wahlen können, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird und diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen / Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzuführen. Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächstfolgenden Sitzung.
§ 15 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der zu ändernde Paragraph der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16 Fördernde Mitglieder Ehrenmitglieder
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen zu „fördernden Mitgliedern“ oder zu „Ehrenmitgliedern“ berufen werden. Dies gilt auch für Personen, die außerhalb von Jülich wohnen. Sie sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch beratene Stimme.
§ 17 Auflösung
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der UWG JÜL beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagungsordnung der Einladung erscheint.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen der Körperschaft an die “Deutsche Kinderkrebshilfe“,die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Haftung der Mitglieder
Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder haften mit ihrem persönlichen Vermögen nicht für durch die UWG JÜL eingegangene Verbindlichkeiten.
§ 20 Mitgliedschaft in Vereinigungen
Die UWG JÜL kann Mitglied in Vereinigungen werden. Über Mitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
Im Rahmen der Zugehörigkeit zu Vereinigungen können Mitglieder der UWG JÜL für diese tätig werden und sich für diese an deren Wahlen (z.B. Kreistagswahl) beteiligen. Die Benennung der Mitglieder aus der UWG JÜL für die Vereinigungen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann hierzu eine Empfehlung aussprechen. Für die Mitarbeit in den Vereinigungen findet §3 entsprechende Anwendung.
§ 20 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins im Juli 2003 einstimmig beschlossen.
Die Änderungen der §§1, 2, 3, 4,10, 18,20 und 21 auf der Mitgliederversammlung am 05.05.2017 einstimmig beschlossen.
Die Änderungen der §§6, 9, 11 und 16 auf der Mitgliederversammlung am 02.03.2018 einstimmig beschlossen.